Für die Tätigkeit eines gerichtlich zugelassenen Rentenberaters entstehen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind, sofern keine anderslautende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Erstberatung

Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung) belaufen sich nach den Regelungen des RVG auf 190,00 € zzgl. MwSt. für Verbraucher (keine selbstständigen Unternehmer), sofern keine anderslautende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Folgeberatung

Die Kosten für Folgeberatungen oder spezielle Ausarbeitungen besprechen wir mit Ihnen gerne im Rahmen des Erstkontakts. Sie bemessen sich je nach Umfang und Komplexität Ihres individuellen Beratungsbedarfs.

Kostenerstattung durch Dritte

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können die Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberater unter Umständen ganz oder teilweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Eine im Vorfeld gestellte Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte.

Steuerliche Anerkennung

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (BMF-Schreiben vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97).  

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